Satzung

Satzung für den Verein: PodcastVerein e.V.

Stand 03/2025

 

Inhaltsverzeichnis

§1 – Name, Sitz,Geschäftsjahr.

§2 – Zweck des Vereins

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

§3.1 – Aktive Mitglieder

§3.2 – Passive Mitglieder

§3.3 – Fördermitglieder / Sponsoren

§3.4 – Ehrenmitglieder

§4 – Beendigung der Mitgliedschaft

§4.1 – Der freiwillige Austritt

§4.2 – Ausschluss aus dem Verein

§5. – Mitgliedsbeiträge

§6 – Organe des Vereins

§6.1 – Der Vorstand

§6.1.1 – Amtsdauer

§6.1.2 – Beschlussfassung des Vorstands

§6.2 – Die Mitgliederversammlung

§6.2.1 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§6.3 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

§7 – Ordnungen

§8 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§9 – Satzungsversion und Gründung

 

 

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „PodcastVerein e.V.“; Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

2. Sitz des Vereins: Graf-Adolf-Straße 39, 40215 Düsseldorf

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Vereins & Werte

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Podcastkultur in Deutschland durch Unterstützung, Vernetzung und Weiterbildung von Podcaster:innen. Der Verein möchte Menschen jeden Alters helfen, ihre Ideen in hörbare Geschichten umzusetzen, kreative Projekte zu realisieren und dabei gleichzeitig den sicheren und bewussten Umgang mit digitalen Medien zu fördern. Durch Austausch, Beratung und gemeinschaftliches Engagement soll ein starkes Netzwerk entstehen, das den Zugang zum Medium Podcast erleichtert und die Vielfalt sowie Kreativität in diesem Bereich stärkt. Die Förderung junger Talente und die Vermittlung von Medienkompetenz und z.T. journalistisches Arbeiten, sind dabei wichtige Anliegen des Vereins.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das veranstalten von regelmäßigen Events (wie Seminaren, Workshops, Stammtischen und Barcamps), multimedialen Präsentationen und der Schaffung von multimedialen Werken.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein unterstützt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und setzt sich aktiv für eine offene, vielfältige und inklusive Gesellschaft ein. Wir bieten keinen Raum für Rassismus, Sexismus, Ableismus, Klassismus oder jegliche andere Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung. Unser Ziel ist es, eine Plattform zu schaffen, auf der respektvolle und konstruktive Dialoge stattfinden können. Wir stehen für Meinungsfreiheit, solange sie nicht die Würde oder Rechte anderer verletzt, und setzen uns für Gleichberechtigung, soziale Gerechtigkeit und eine diskriminierungsfreie Medienlandschaft ein. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder und auch der Vorstand erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Aufnahmevertrag ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

2. Der Verein besteht aus:

   a. den aktiven Mitgliedern des Vereins

   b. den passiven Mitgliedern des Vereins

   c. den Fördermitgliedern / Sponsoren

   d. den Ehrenmitgliedern

§3.1 – Aktive Mitglieder

Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die dem Verein angehören und dort aktive Arbeit verrichten.

§3.2 – Passive Mitglieder

Passive Mitglieder des Vereins sind solche, die vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgetreten sind aber die Mitgliedschaft nicht gekündigt haben.

§3.3 – Fördermitglieder / Sponsoren

Als Fördermitglieder / Sponsoren können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit der Arbeit des Vereins bekunden wollen. Fördermitglieder / Sponsoren erhalten kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind aber in der Mitgliederliste aufzunehmen und können auf Verlangen das Protokoll der Mitgliederversammlung einsehen. Eine Fördermitgliedschaft endet automatisch mit dem Kalenderjahr, es sei denn es gibt ein vertragliches Abkommen, was darüber hinaus besteht.

§3.4 – Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen gewählt werden, die besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ein Ehrenmitglied hat keine besonderen Rechte /Pflichten innerhalb des Vereins. Die Ehrenmitgliedschaft ist ein Titel, welcher nur der Ehrenwürdigung dient.

 

§4 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

   a. mit dem versterben des Mitglieds (der Ehrentitel wird hiervon nicht angetastet),

   b. bei juristischen Personen durch Löschung im amtl. Register,

   c. durch freiwilligen Austritt,

   d. durch Ausschluss aus dem Verein,

   e. durch Auflösung des Vereins.

§4.1 – Der freiwillige Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

§4.2 – Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden und von der Mitgliederliste gestrichen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Folgende Gründe kann es für einen Ausschluss geben:

   a. Wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

   b. Wenn es gegen die Vereinsinteressen grob fahrlässig verstoßen hat.

   c. Wenn es gegenüber dem Verein oder seinen Mitgliedern schädliches Verhalten gezeigt hat.

   d. Wenn es gegenüber dem Verein wiederholt nicht an Mitgliederversammlungen teilnimmt.

Der Vorstand kann ein Mitglied nicht unabhängig der Mitgliederversammlung ausschließen, darf jedoch eine Suspendierung bis zur endgültigen Entscheidung aussprechen.

 

§5. – Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, jedoch beträgt der Beitrag mindestens 5,00 € pro Monat (bzw. 60,00 € pro Jahr).

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Aufnahmegebühren, Monatsbeiträge und sonstige Gebühren sowie deren Höhe werden über die jeweils geltende Gebührenordnung des Vereins geregelt.

 

§6 – Organe des Vereins

Der Verein besteht aus den folgenden Organen:

   a. dem Vorstand

   b. der Mitgliederversammlung.

§6.1 – Der Vorstand

1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

   a. dem Vorsitzenden

   c. dem Schriftführer

   d. dem Kassenwart.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Er arbeitet für den Verein ehrenamtlich. Grundsätzlich müssen Vertretungshandlungen durch zwei Vorstandsmitglieder vorgenommen werden. Durch den Vorstand können jedoch auch Einzelvollmachten erteilt werden.

3. Die Verantwortungsbereiche und die Vertretungsbefugnisse des Vorstands werden, sofern dies in der Mitgliederversammlung als erforderlich angesehen wird, durch eine jeweils gültige Geschäftsordnung festgelegt.

4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

5. Dem Vorstand des Vereins ist es gestattet, eine Aufwandsentschädigung zu erhalten, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt und dies mit den Zielen des Vereins vereinbar ist.

§6.1.1 – Amtsdauer

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der aktiven Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§6.1.2 – Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, per E-Mail oder telefonisch einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist wünschenswert, jedoch nicht verpflichtend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretendes Vorstandsmitglied, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende; ist der Vorsitz nicht anwesend, wird die Abstimmung vertagt. Die Vorstandssitzung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Protokoll zu nehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch außerhalb einer Sitzung schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären

§6.2 – Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – außer Fördermitglieder / Sponsoren – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

   a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

   c. Wahl und Entlassung des Vorstandes

   d. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

   e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

   f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

   g. Ernennung von Ehrenmitgliedern

   h. Erstellung und Bestätigung einer etwaigen Gebührenordnung

2. Virtuelle Mitgliederversammlung: Eine Mitgliederversammlung kann auch in Form einer virtuellen Versammlung durchgeführt werden, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Regelungen zur Durchführung der Versammlung, wie sie für eine Präsenzversammlung gelten, finden entsprechend Anwendung, sofern keine technischen Hürden bestehen und die Teilnahme für alle Mitglieder gewährleistet ist.

3. Leitung der Versammlung: Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung durch die Versammlung gewählt.

4. Protokollierung der Beschlüsse: Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Verlauf und die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt, sofern nicht ein Protokollführer für einen bestimmten Zeitraum oder fortlaufend benannt wurde.

5. Zustellung des Protokolls: Eine Kopie des Protokolls wird den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zugeschickt. Die Zustellung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen, je nach den Regelungen der Satzung oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

6. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder per E-Mail einberufen, wobei die Einladung die Tagesordnung enthalten muss. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag, wobei nur Werktage (Montag bis Freitag) berücksichtigt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder elektronisch bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.

7. Mitglieder können bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung Themen zur Tagesordnung vorschlagen.

§6.2.1 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet, außer in den in der Satzung geregelten Ausnahmen, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

3. Beschlüsse gelten als angenommen, wenn mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder zustimmen.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorschläge erfolgen in der Regel durch Zuruf, es sei denn, die Versammlung beschließt eine andere Wahlform.

5. Eine geheime Wahl ist erforderlich, wenn ein wahlberechtigtes Mitglied dies beantragt.

6. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl oder der Beschluss wiederholt. Bleibt die Stimmengleichheit bestehen, entscheidet der Vorsitzende.

7. Alle Beschlüsse und Wahlergebnisse werden vom Schriftführer protokolliert und den Mitgliedern zugänglich gemacht.

§6.3 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 6.2, 6.2.1. dieser Satzung entsprechend.

§7 – Ordnungen

1. Der Verein kann zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen erlassen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

2. Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitglieds bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich, wenn keine E-Mail-Adresse vorliegt.

§8 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §6.2.1. – Absatz 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird der Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren des Vereins bestimmt.

2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss, insbesondere für die Förderung der Bildung und der Medienkompetenz von Kindern. Die begünstigte Organisation muss ebenfalls als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sein.

§9 – Satzungsversion und Gründung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (erste Mitgliederversammlung) vom 17.03.2025 satzungskonform verabschiedet.

Stand 03/2025

 

PDF:  Satzung PodcastVerein e.V. Stand 03-2025